Anl. 5 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

N-Äthyl MDA

25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe

Brolamfetamin, DOB

Cathinon

2C-B

25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe

DET

DMA

DMHP

DMT

DOC

DOET

Eticyclidin, PCE

Etryptamin

N-Hydroxy MDA

25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe

Levamphetamin

(+)-Lysergid, LSD, LSD-25

MDMA

Mescalin

Methcathinon

4-Methylaminorex

MMDA

Parahexyl

PMA

Psilocin, Psilotin

Psilocybin

Rolicyclidin, PHP, PCPY

STP, DOM

Tenamfetamin, MDA

Tenocyclidin, TCP

Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten

TMA

die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

ADB-CHMINACA

5-(2-Aminopropyl)indol

3-Chlor-Methcathinon, 3-CMC

2C-I

2C-T-2

2C-T-7

Benzylpiperazin (BZP)

CUMYL-4CN-BINACA

4F-MDMB-BICA

MBDB

MDE

4-Methylamphetamin

4-Methyl-Methcathinon

3-Methyl-Methcathinon, 3-MMC

4-MTA

PMMA

TMA-2

THCA

die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.

In Kraft seit 28.01.2023 bis 31.12.9999
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