§ 23d SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Weiterbehandlung nach Einstellung des Patienten auf das Substitutionsmittel ist vom einstellenden Arzt sicherzustellen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Im Befund für den weiterbehandelnden Arzt hat der einstellende Arzt eine genaue Dosisempfehlung und eine Empfehlung des Modus der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten (§ 23e) darzulegen. Ferner hat der einstellende Arzt dem Patienten einen Nachweis nach Anhang VII darüber, dass sich der Patient einer Substitutionsbehandlung unterzieht, auszustellen, welcher den Patienten während der gesamten Behandlung begleitet. Der Nachweis hat zu enthaltenDie Weiterbehandlung nach Einstellung des Patienten auf das Substitutionsmittel ist vom einstellenden Arzt sicherzustellen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Im Befund für den weiterbehandelnden Arzt hat der einstellende Arzt eine genaue Dosisempfehlung und eine Empfehlung des Modus der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten (Paragraph 23 e,) darzulegen. Ferner hat der einstellende Arzt dem Patienten einen Nachweis nach Anhang römisch VII darüber, dass sich der Patient einer Substitutionsbehandlung unterzieht, auszustellen, welcher den Patienten während der gesamten Behandlung begleitet. Der Nachweis hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Patienten,
    2. 2.Ziffer 2das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,
    3. 3.Ziffer 3den Namen und die Anschrift (Telefonnummer) jener Drogenhilfeeinrichtung, die gegebenenfalls die psychosoziale Begleitbetreuung des Patienten durchführt,
    4. 4.Ziffer 4den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des einstellenden Arztes,
    5. 5.Ziffer 5das Datum und die Unterschrift des einstellenden Arztes,
    6. 6.Ziffer 6den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des behandelnden Arztes,
    7. 7.Ziffer 7das Datum und die Unterschrift des behandelnden Arztes, und
    8. 8.Ziffer 8die Anschrift (Telefonnummer) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Bereitstellung der Formulare für den Nachweis gemäß Abs. 1 und § 23f Abs. 1 bei den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden Sorge zu tragen.Der Landeshauptmann hat für die Bereitstellung der Formulare für den Nachweis gemäß Absatz eins und Paragraph 23 f, Absatz eins, bei den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Dem Nachweis nach Abs. 1 ist die Kopie einer gültigen Substitutions-Dauerverschreibung (§ 21) gleichzuhalten. Soweit ein Substitutionsnachweis nicht ausgestellt wird, ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.Dem Nachweis nach Absatz eins, ist die Kopie einer gültigen Substitutions-Dauerverschreibung (Paragraph 21,) gleichzuhalten. Soweit ein Substitutionsnachweis nicht ausgestellt wird, ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.
In Kraft seit 19.05.2020 bis 31.12.9999
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