Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 25 bis 29 nicht.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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