§ 15 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Arzt oder Zahnarzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1.

Alfentanil

0,1000 g,

2.

Cocain

0,1000 g,

3.

Dextromoramid

0,1000 g,

4.

Fentanyl

0,1000 g,

5.

Hydrocodon

0,2000 g,

6.

Hydromorphon

1,0000 g,

7.

Methadon

1,0000 g,

8.

Methylphenidat

1,7000 g,

9.

Morphin

6,0000 g,

10.

Nicomorphin

0,2000 g,

11.

Opium

2,0000 g,

12.

Opiumextrakt

1,0000 g,

13.

Opiumtinktur

20,0000 g,

14.

Oxycodon

2,4000 g,

15.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen

0,4000 g,

16.

Pentazocin

0,5000 g,

17.

Pethidin

1,0000 g,

18.

Piritramid

0,4500 g,

19.

Remifentanil

0,0500 g,

20.

Sufentanil

0,0020 g.

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.

In Kraft seit 31.10.2012 bis 31.12.9999
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