Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hatJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (Paragraph 23 d, Absatz eins,) zu kontrollieren. Er hat
1.Ziffer einsden Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
2.Ziffer 2bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
3.Ziffer 3seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (§ 23d Abs. 3), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (Paragraph 23 d, Absatz 3,), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.
(2)Absatz 2Bei Umstellung des Patienten auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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