§ 19 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und Berufssitz oder Dienstort – bei Wohnsitzärztinnen/-ärzten den Wohnsitz – der Ärztin/des Arztes, der Zahnärztin/des Zahnarztes oder der Tierärztin/des Tierarztes (Stampiglie);
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. 4.Ziffer 4die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
    5. 5.Ziffer 5bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
    6. 6.Ziffer 6das Ausstellungsdatum;
    7. 7.Ziffer 7die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h oder i Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 413/1972, der verschreibenden Person; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, oder i Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 413 aus 1972,, der verschreibenden Person; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Fehlen
    1. 1.Ziffer einsdie wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oderdie wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oderdie im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. 3.Ziffer 3das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oderdas Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
    4. 4.Ziffer 4der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oderder gemäß Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. 5.Ziffer 5der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Z 1 bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Ziffer eins bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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