(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt
a) | im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde; | |||||||||
b) | in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Landesregierung, für alle anderen Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde; | |||||||||
c) | im übrigen der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion. |
(2) Die Überwachungsbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.
(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, hat die Überwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.
(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.
(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt in die Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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