(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes und des Warteraumes zu den öffentlichen Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m, bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.
(2) Stiegen sind geradarmig und mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege. Stiegen müssen mit Handläufen ausgestattet sein, die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.
(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m, die nutzbare Breite mindestens 1,20 m zu betragen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um 0,12 m mehr.
(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls durch einen einzigen Handgriff zu öffnen sein.
(5) Der Zuschauerraum mit einem Fassungsraum von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie führen.
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