§ 27 Stmk. LSG 1983 Verkehrswege und Türen

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes und des Warteraumes zu den öffentlichen Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m, bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.

(2) Stiegen sind geradarmig und mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege. Stiegen müssen mit Handläufen ausgestattet sein, die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.

(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m, die nutzbare Breite mindestens 1,20 m zu betragen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um 0,12 m mehr.

(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls durch einen einzigen Handgriff zu öffnen sein.

(5) Der Zuschauerraum mit einem Fassungsraum von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie führen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LSG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 Stmk. LSG 1983
§ 28 Stmk. LSG 1983