Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betriebseinrichtung und den Schaltanlagen vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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