§ 30 Stmk. LSG 1983 Vorführapparate

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vorführapparate für Filme mit einer Breite von mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit aufweisen:

a)

Das Lampengehäuse muß allseits geschlossen sein und darf nur die zur Regulierung notwendigen Öffnungen erhalten. Wenn das Lampengehäuse keine feste Rückwand hat, ist die Öffnung durch einen Asbestvorhang oder einen Vorhang, der aus nicht brennbarem, wärmeisolierenden Material hergestellt ist, abzudecken, aus dem nur die zur Bedienung der Lichtquelle nötigen Griffe herausragen dürfen.

b)

An der Innenseite ist das Lampengehäuse entweder durch Doppelwände mit Luftschicht oder durch einen Asbestbelag oder einen anderen nicht brennbaren, wärmeisolierenden Belag gegen strahlende Hitze zu schützen. Bei Lichtquellen mit besonders starker Wärmestrahlung kann ein noch weitergehender Schutz gefordert werden.

Öffnungen in den Wänden des Lampengehäuses sind durch engmaschige Drahtnetze oder auf eine andere zweckentsprechende Weise gegen Funkenflug zu sichern.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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