(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.
(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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