§ 14 Stmk. LSG 1983 Vorführung vor Kindern und Jugendlichen

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist, vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse, insbesondere durch andere Massenmedien, Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung durch Bescheid feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates verzichtet werden.

(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt werden:

a)

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;

b)

bis zum vollendeten 8. Lebensjahr;

c)

bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

d)

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;

e)

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

f)

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Dieselben Altersstufen kommen für einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 in Betracht. Darüber hinaus kann noch die Eignung der Vorführung vor Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen festgestellt werden. Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist, sofern es sich nicht um Filme handelt, für die Jugendverbot gilt.

(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltungen von Lichtspielen ist anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.

(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.

(6) Der Verantwortliche (§ 9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis eines Lichtbildausweises zu verlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2012

In Kraft seit 29.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LSG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Stmk. LSG 1983
§ 15 Stmk. LSG 1983