Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 Stmk. LSG 1983
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 Stmk. LSG 1983