Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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