§ 20 Stmk. LSG 1983 Überwachung

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt

a)

im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde;

b)

in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Landesregierung, für alle anderen Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

im übrigen der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Die Überwachungsbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, hat die Überwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.

(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.

(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt in die Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum unentgeltlich zur Verfügung zu halten.

(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden behördlichen Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt

a)

im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde;

b)

in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Landesregierung, für alle anderen Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

im übrigen der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Die Überwachungsbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, hat die Überwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.

(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.

(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt in die Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum unentgeltlich zur Verfügung zu halten.

(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden behördlichen Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

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