(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit aufzuweisen.
(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas auszustatten oder bis in eine Höhe von 1,50 m vom Fußboden gegen unbeabsichtigtes Eindrücken zu sichern. Zum Verkehrsbereich zählen alle den Zuschauern zugänglichen Räume und Verkehrswege.
(3) Die Betriebsstätte ist mit einer den geltenden Vorschriften entsprechenden Sammelheizung oder einer anderen Heizung auszustatten, bei deren Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.
(4) Gebäude, die auf Grund ihrer besonderen Lage gefährdet sind und in denen eine Betriebsstätte untergebracht ist, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
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