(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens 0,45 m betragen. Stehplätze sind nur in einem abgeschrankten Bereich mit eigenem Ausgang zulässig.
(2) Kein Sitzplatz darf vom nächsten Verkehrsweg des Zuschauerraumes durch mehr als zehn Sitze, in Rängen, die Stufenanlagen aufweisen, durch mehr als fünf Sitze getrennt sein.
(3) Bei Klappsitzen mit einem Reihenabstand von mindestens 1,05 m und einer nutzbaren Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m ist eine Verlängerung der Sitzreihen derart zulässig, daß kein Sitz vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 15 Sitze getrennt ist.
(4) Der Augenabstand für die erste Sitzreihe von der Bildfläche muß größer als die mittlere Fußbodenhöhe der Bildleinwand sein, mindestens aber 3,50 m betragen.
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