(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird, einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre Anlagen vorhanden sein.
(2) Der Warteraum muß mindestens soviel Quadratmeter umfassen, als einem Sechstel der Anzahl der Plätze des Zuschauerraumes entspricht. Als Warteräume können auch Gaststätten-, Gesellschafts-, Erfrischungsräume und der gleichen angesehen werden, wenn sie mit der Betriebsstätte in unmittelbarer Verbindung stehen. Auf einen Warteraum kann bei Betriebsstätten bis zu 200 Sitzen verzichtet werden, wenn zwischen den einzelnen Vorführungen ein Zeitintervall von mindestens einer halben Stunde liegt.
(3) Die Größe des Vorführraumes richtet sich nach dessen Einrichtung und bei der Verwendung von Filmvorführapparaten (Bildwerfern) auch nach dem erforderlichen Bedienungsraum. Ob bei Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern und bei von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche auf einen eigenen Vorführraum verzichtet werden kann, richtet sich nach Größe und Beschaffenheit der verwendeten Geräte. Für ausreichende Durchlüftung ist vorzusorgen.
(4) Die Räume für sanitäre Anlagen müssen ausreichend und vom Warteraum aus zugänglich sein, wobei das Mindesterfordernis je eine WC-Anlage für Männer und Frauen ist.
(5) Der Raum, in dem die Batterie für die Sicherheitsbeleuchtung untergebracht ist, muß von den sonstigen Betriebsräumen abgeschlossen angeordnet und brandbeständig ausgeführt sein und über ausreichende Zu- und Abluftöffnungen verfügen, wenn die Batterie (Akkumulator) im Raum geladen wird. Die Aufstellung der Batterie hat auf einer säurefesten Unterlage zu erfolgen.
(6) Für einen selbständigen Umwickelraum gelten die Vorschriften über den Vorführraum sinngemäß.
(7) Die Höhenlage des Zuschauerraumes und des Warteraumes ist so zu wählen, daß im Falle der Gefahr eine Entleerung der Räume über entsprechend bemessene Verkehrswege möglich ist und aufnahmefähige öffentliche Verkehrsflächen rasch erreicht werden können.
(8) Die Anlage von Rängen (Galerien) ist zulässig, wenn deren Ausgänge und Stiegen von den Ausgängen des Zuschauerraumes im Parterre getrennt sind. Umfassen sie mehr als 100 Sitzplätze, müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.
(9) Für Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 lit.c und d ausgeübt werden, auf die jedoch § 23 nicht angewendet werden kann, gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 sinngemäß.
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