(1) Räume, in denen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen dann keiner Benehmigung, wenn durch die räumliche Beschaffenheit und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher erreicht werden können.
(2) Die erste in solchen Räumen beabsichtigte Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Gemeinde des Standortes im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei anzuzeigen.
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