Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist untersagt.
In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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