(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
a) | ein Grundrißplan mit eingezeichneten Leitungen der gesamten elektrischen Anlage (Elektroinstallationsplan); | |||||||||
b) | ein einpoliges Schaltschema, das folgende Angaben enthalten muß: Stromart, Nennspannung, Akkumulatorenanlage mit Lademöglichkeit und Kapazität, Bezeichnung der Stromkreise, Leiterquerschnitte und Werkstoffe, Stromverbraucher mit schematischer Angabe. |
(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege und der Ein- und Ausgänge entnommen werden kann.
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