(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1 und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus:
a) | einem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden; | |||||||||
b) | einem von der Landesregierung bestellten Mitglied, das den Vorsitzenden im Verhinderungsfall zu vertreten hat; | |||||||||
c) | vier weiteren von der Landesregierung bestellten Mitgliedern, wovon eines aus dem Kreise der heimischen Filmproduzenten und zwei aus dem Kreise des Landesjugendbeirates auszuwählen sind; | |||||||||
d) | zwei von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich aus dem Fachpersonal des Jugendamtes bestellten Mitgliedern und | |||||||||
e) | je einem vom Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark, der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark bestellen Mitglied. |
(3) Für die in Abs.2 lit. b bis e angeführten Mitglieder des Beirates ist von der zuständigen Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat.
(4) Die Bestellung der im Abs. 2 angeführten Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzmitglieder hat jeweils – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden jeweils spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beirat hat seine Gutachten und Bewertungen zu begründen.
0 Kommentare zu § 15 Stmk. LSG 1983