(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers, Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin zu beurteilen.
(2) Die Landesregierung kann ihrer Entscheidung ein Gutachten des Beirates (§ 15) oder der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder zugrunde legen.
(3) Als Ergebnis der Begutachtung kann die Landesregierung Prädikate verleihen. Sie hat sich dabei auf die Bezeichnung „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ zu beschränken.
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