(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens länger als drei Monate unterbrochen, ist dies, ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens unterbrochen und wird von anderer Seite um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen Umfang für die gleiche Gemeinde angesucht, hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 7 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung zurückzunehmen.
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