§ 22 Stmk. LSG 1983 Genehmigung der Errichtung und Benützung von Betriebsstätten

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.

(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen Bewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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