§ 16 Stmk. LSG 1983 Zulassungsbescheinigung

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt und öffentlich vorgeführt werden und weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung abweichen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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