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Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtlichesanitätsbehördlich oder sanitätspolizeilicheeine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechenunter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtlichesanitätsbehördlich oder sanitätspolizeilicheeine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechenunter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013