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(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.
(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 49 § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.
(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 49 § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021