§ 138 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.

(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 49 § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021

(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.

(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 49 § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten