Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,
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