§ 39 Stmk. JagdG 1986 Ermäßigte Jagdkarten und Jagdgastkarten

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind.

(3) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.

(4) Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.

(5) In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(6) Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.

(7) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 64/2017

In Kraft seit 12.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 Stmk. JagdG 1986
§ 40 Stmk. JagdG 1986