(1) Gehen im Laufe der Jagdpachtperiode Grundflächen, welche für diese Zeit als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt waren, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieser Grundflächen die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.“
(2) Jene Grundflächen, welche diesen Erfordernisse nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdpachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 Hektar oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdpachtperiode dem Gemeindejagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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