(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin/Eigentümer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.
(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am Eigentum eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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