§ 33 Stmk. JagdG 1986 Sonstige Änderungen des Eigenjagdgebietes

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin/Eigentümer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.

(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am Eigentum eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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