§ 41 Stmk. JagdG 1986 Verweigerung der Jagdkarte

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
    1. a)Litera aUnmündigen und mündigen Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;
    2. b)Litera bPersonen zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, insofern nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern oder bei Schülerinnen/Schülern einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn, bei Berufsjägerlehrlingen vom Lehrherrn darum angesucht wird und sofern nicht die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz vorliegt;
    3. c)Litera cPersonen, für die ein Sachwalter bestellt ist, sofern die Gründe für die Bestellung des Sachwalters für die Ausübung der Jagd von Bedeutung sind;
    4. d)Litera dPersonen mit einer schweren psychischen Störung, mit einer erheblichen geistigen Behinderung, mit schwerwiegendem pathologischen Alterungsprozess oder mit einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung, weiters Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder damit gehäuften Missbrauch begehen sowie Personen mit einer körperlichen Behinderung oder Erkrankung, sofern in diesen Fällen das sichere Führen eines Jagdgewehres nicht gewährleistet ist;
    5. e)Litera ePersonen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
    6. f)Litera fPersonen, die wegen eines Verbrechens unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
    7. g)Litera gPersonen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
    8. h)Litera hPersonen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer bis zu 2 Jahren, bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren;
    9. i)Litera iPersonen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbotes;
    10. j)Litera jPersonen, denen es an einer der in § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;Personen, denen es an einer der in Paragraph 37, geforderten Voraussetzungen mangelt;
    11. k)Litera kPersonen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren Ausschluss erkannt hat.
  2. (2)Absatz 2Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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