Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsJede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes ist das Jagdschutzpersonal verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und Abschussmeldungen zu gewähren.Jede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß Paragraph 49, Absatz eins a, dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes ist das Jagdschutzpersonal verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und Abschussmeldungen zu gewähren.
(2)Absatz 2Ein Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Behörde gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Wenn keine Bedenken obwalten, können auch Eigentümerinnen/Eigentümer oder Pächterinnen/Pächter von Jagden, vorausgesetzt, dass sie die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllen, selbst als Jagdaufsichtsorgane bestellt werden. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 Hektar sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger heranzuziehen.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über alle in ihrem Bezirk bestellten Jagdaufsichtsorgane zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß Paragraph 15, besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(5)Absatz 5Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt. Prüfungszeugnisse, die vor dem Jahr 1986 ausgestellt wurden und die die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung bestätigen, werden anerkannt. Liegt die Ablegung der Aufsichtsjägerprüfung länger als fünf Jahre zurück, ist dem Antrag auf Bestellung dieses Aufsichtsorganes außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs gemäß Abs. 10, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorzulegen.Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt. Prüfungszeugnisse, die vor dem Jahr 1986 ausgestellt wurden und die die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung bestätigen, werden anerkannt. Liegt die Ablegung der Aufsichtsjägerprüfung länger als fünf Jahre zurück, ist dem Antrag auf Bestellung dieses Aufsichtsorganes außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs gemäß Absatz 10,, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorzulegen.
(6)Absatz 6Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:
a)Litera adie Steirische Berufsjägerprüfung;
b)Litera bdie Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007);die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962, und Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,);
c)Litera cdie Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007).die Staatsprüfung für den Försterdienst Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962, und Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,).
(7)Absatz 7Mit Ausnahme des rechtlichen Teiles der Prüfung sind weiters Personen von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung enthoben, die nachweisen, dass sie die in einem anderen Land für die Ausübung der Jagdaufsicht erforderliche, den steirischen Prüfungsvorschriften entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
(8)Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen.Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Pächterfähigkeit gemäß Paragraph 15, besitzen.
(9)Absatz 9Kommt die/der Jagdausübungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung von Jagdaufsichtsorganen trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde ersatzweise Jagdaufsichtsorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat an diese Personen einen angemessen Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Betrag wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes festgesetzt. Mit der Bestellung seitens der/des Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachter Jagdaufsichtsorgane endet die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde.
(10)Absatz 10Die Steirische Landesjägerschaft hat für Jagdaufsichtsorgane Weiterbildungskurse über deren Aufgabenbereiche abzuhalten oder für deren Durchführung geeignete Organisationen heranzuziehen. Nach Absolvierung des Weiterbildungskurses ist dem Jagdschutzorgan von der Steirischen Landesjägerschaft eine Kursteilnahmebestätigung auszustellen. Die näheren Vorschriften über den Inhalt, den Umfang und den Kursbeitrag der Weiterbildungskurse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(11)Absatz 11Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Abs. 10 vorgelegt wird.Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Absatz 10, vorgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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