(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiet die Bewerberin/der Bewerber um eine Jagdkarte ihren/seinen jeweiligen Hauptwohnsitz hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen von vorgenannter Behörde ausgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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