(1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, von der Landesregierung ausgeübt.
(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, dass die Steirische Landesjägerschaft ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet.
(3) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Vorstandes, des Landesjagdausschusses und des Landesjägertages einen Vertreter entsenden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann zu Sitzungen des Bezirksjagdausschusses und des Bezirksjägertages einen Vertreter entsenden. Die Aufsichtsbehörde ist zu den jeweiligen Sitzungen zeitgerecht einzuladen und es sind ihr die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln. Die Landesregierung kann von der Steirischen Landesjägerschaft über alle Angelegenheiten der Steirischen Landesjägerschaft Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen sowie gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Steirischen Landesjägerschaft aufheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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