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Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,
Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,