§ 39 Stmk. JagdG 1986 Ermäßigte Jagdkarte und Jagdgastkarten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. (2)Absatz 2Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
  4. (4)Absatz 4Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
  5. (5)Absatz 5In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
  6. (6)Absatz 6Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 12.07.2017 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. (2)Absatz 2Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
  4. (4)Absatz 4Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
  5. (5)Absatz 5In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
  6. (6)Absatz 6Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten