Geht eine festgestellte Eigenjagd im Gesamten an einen anderen oder mehrere andere Eigentümerinnen/Eigentümer über, bleibt die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht. Vom Übernehmenden ist der Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich unter Vorlage eines das Eigentum nachweisenden Grundbuchsauszuges und einer schriftlichen Erklärung, in die Rechte und Pflichten des Übergebenden eintreten zu wollen, der Behörde anzuzeigen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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