§ 32a Stmk. JagdG 1986 Eigentümerwechsel

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Geht eine festgestellte Eigenjagd im Gesamten an einen anderen oder mehrere andere Eigentümerinnen/Eigentümer über, bleibt die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht. Vom Übernehmenden ist der Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich unter Vorlage eines das Eigentum nachweisenden Grundbuchsauszuges und einer schriftlichen Erklärung, in die Rechte und Pflichten des Übergebenden eintreten zu wollen, der Behörde anzuzeigen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Stmk. JagdG 1986
§ 33 Stmk. JagdG 1986