§ 40a Stmk. JagdG 1986 Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 40 Abs. 1) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (Paragraph 40, Absatz eins,) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

In Kraft seit 16.12.2024 bis 31.12.9999
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