Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 40 Abs. 1) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (Paragraph 40, Absatz eins,) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,
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