§ 42 Stmk. JagdG 1986 Entziehung der Jagdkarte

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des § 41 eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 40 Abs. 1) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des Paragraph 41, eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (Paragraph 40, Absatz eins,) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

In Kraft seit 16.12.2024 bis 31.12.9999
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