Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.
In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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