(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche Dauer der Pachtzeit unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16 und 24 binnen 6 Monaten zu verpachten.
(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm eingegangenen Pachtvertrages, so haftet derselbe für die zum Zwecke der Neuverpachtung anerlaufenen Kosten.
(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 17 zu ersetzen.
0 Kommentare zu § 30 Stmk. JagdG 1986