§ 30 Stmk. JagdG 1986 Freiwerdende Gemeindejagden; Haftung des Pächters

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche Dauer der Pachtzeit unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16 und 24 binnen 6 Monaten zu verpachten.

(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm eingegangenen Pachtvertrages, so haftet derselbe für die zum Zwecke der Neuverpachtung anerlaufenen Kosten.

(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 17 zu ersetzen.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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