(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den
a) | Mitgliedsbeiträgen, | |||||||||
b) | Förderungsbeiträgen, | |||||||||
c) | Zuwendungen und Spenden aller Art, | |||||||||
d) | Erträgnissen ihrer Einrichtungen, Veranstaltungen und ihres Vermögens. |
(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1990
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