Entsteht erst im Laufe der Pachtzeit ein Gebiet der im § 3 bezeichneten Art oder wird ein Eigenjagdgebiet durch den Erwerb von Grundflächen vergrößert, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich dieser Veränderungen mit Beginn des nächsten Jagdjahres unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und bescheidmäßigen Feststellung dieses Jagdgebietes unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ein. Die dadurch betroffenen Pächter von Gemeindejagden haben Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung des von ihnen zu entrichtenden Pachtschillings. Hierüber entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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