§ 36 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenzwang bei Jagdausübung

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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