(1) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG, ausgenommen Abs. 2 Z. 1 und 3, ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt:
1. | unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist, | |||||||||
2. | bei Personen, die von ihm bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, Gepäckstücke und Fahrzeuge zu durchsuchen, | |||||||||
3. | Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht (§ 137 StGB) oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten (§ 52) auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, | |||||||||
4. | eine Person, die nach Z. 3 festgenommen werden darf und sich der Festnahme durch Flucht entzieht, auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen, | |||||||||
5. | den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen (wie Waffen oder Fanggeräte) vorläufig abzunehmen, | |||||||||
6. | auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen vorläufig abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren (wie erlegtes Wild oder Teile davon) oder hierzu bestimmt sind (wie Waffen oder Fanggeräte), sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird. |
(2) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen und die abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen. Wildbret und Trophäe sind der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen, wenn dieser/diesen an der Tat kein Verschulden trifft. Ansonsten ist die Trophäe gemäß § 78 für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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