§ 40 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenform

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. (2)Absatz 2Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLandeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
    2. 2.Ziffer 2Schriftzug „Landesjagdkarte“,
    3. 3.Ziffer 3Lichtbild,
    4. 4.Ziffer 4Jagdkartennummer,
    5. 5.Ziffer 5allfällig zutreffender akademischer Grad,
    6. 6.Ziffer 6Namen,
    7. 7.Ziffer 7Geburtsdatum,
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
    9. 9.Ziffer 9ausstellende Behörde,
    10. 10.Ziffer 10Gültigkeit der Jagdkarte.
    Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.Die/Der in Absatz eins, genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5, geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

In Kraft seit 16.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Stmk. JagdG 1986
§ 40a Stmk. JagdG 1986