§ 40 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenform

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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