§ 46 Stmk. JagdG 1986 Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:

  1. a)Litera aDurchführung der ihr übertragenen Aufgaben und die Mitwirkung bei der Handhabung des Steiermärkischen Jagdgesetzes und sonstiger jagdrechtlicher Bestimmungen durch Erstattung von Gutachten über behördliche Aufforderung und durch Stellung von Anträgen;
  2. b)Litera bErstellung von Abschußrichtlinien, die im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren sind, sowie laufende Überwachung der Durchführung der Pflichtabschußpläne und Abhaltung von Pflichttrophäenschauen bei Haftung für Verlust und Beschädigung der Trophäen;
  3. c)Litera cAbschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Mitglieder;
  4. d)Litera dWahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdschutzorgane, insbesondere Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung nach Anhören der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, Unterstützung notleidender Berufsjäger, deren Witwen und Waisen, Ehrung verdienstvoller Jagdschutzorgane;
  5. e)Litera eFörderung und Pflege des Weidwerkes unter Berücksichtigung der Land- und Forstwirtschaft;
  6. f)Litera fMitwirkung bei der Bekämpfung der Wildseuchen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen;
  7. g)Litera gAus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder in allen Zweigen der Jagd im Lande Steiermark, unter anderem im Bereich des Schießwesens;
    1. ga)Sub-Litera, g, aErarbeitung von Richtlinien für Kursinhalte zur Erlangung der ersten Jagdkarte;
  8. h)Litera hErhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten;
  9. i)Litera iWildforschung, Koordinierung und Überwachung von gemeinsamen, revierübergreifenden Wildstandserfassungen unter verpflichtender Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten bzw. der von ihnen Beauftragten;
  10. j)Litera jFörderung des Jagdhundewesens und Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen in den Bezirken, damit für anfallende jagdliche Aufgaben jeglicher Art ausreichend brauchbare, tunlichst geprüfte Jagdhunde vorhanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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