§ 33 Stmk. JagdG 1986 Sonstige Änderungen des Eigenjagdgebietes

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen BesitzerEigentümerin/Eigentümer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.

(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am BesitzEigentum eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen BesitzerEigentümerin/Eigentümer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.

(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am BesitzEigentum eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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