(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt – die Fälle des § 28 ausgenommen – mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.
(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden Grundeigentum eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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