(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:
a) | die datumsmäßig bestimmte Pachtzeit; | |||||||||
b) | die Größe des Jagdgebietes; | |||||||||
c) | die Vertragspartner mit Namen und Wohnort; | |||||||||
d) | bei Jagdgesellschaften sämtliche Gesellschafter, den Obmann sowie seinen Stellvertreter mit Namen und Wohnort; | |||||||||
e) | den jährlichen Pachtschilling; | |||||||||
f) | die Verpflichtung, das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand zu übergeben; | |||||||||
g) | bestehende Jagd- und Reviereinrichtungen gegen angemessene Entschädigung zu übergeben. |
(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt.
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