§ 25 Stmk. JagdG 1986 Pachtvertrag

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:

a)

die datumsmäßig bestimmte Pachtzeit;

b)

die Größe des Jagdgebietes;

c)

die Vertragspartner mit Namen und Wohnort;

d)

bei Jagdgesellschaften sämtliche Gesellschafter, den Obmann sowie seinen Stellvertreter mit Namen und Wohnort;

e)

den jährlichen Pachtschilling;

f)

die Verpflichtung, das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand zu übergeben;

g)

bestehende Jagd- und Reviereinrichtungen gegen angemessene Entschädigung zu übergeben.

(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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