§ 28 Stmk. JagdG 1986 Rechtsübergang

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die auf Grund des § 12 gepachteten Jagdeinschlüsse gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person desselben für die restliche Dauer der Pachtzeit auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer des umschließenden Eigenjagdgebietes über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Stmk. JagdG 1986
§ 29 Stmk. JagdG 1986