§ 26 Stmk. JagdG 1986 Pachtschillings- und Kautionserlag bei freihändiger Verpachtung

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings, welcher auch für das erste Pachtjahr unmittelbar beim Gemeindeamt, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung zu erlegen ist, des Kautionserlages und der Verteilung des Pachtschillings finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19 und 21 sinngemäß Anwendung mit der Abänderung, daß die Kaution spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen ist.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Stmk. JagdG 1986
§ 27 Stmk. JagdG 1986