Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings, welcher auch für das erste Pachtjahr unmittelbar beim Gemeindeamt, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung zu erlegen ist, des Kautionserlages und der Verteilung des Pachtschillings finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19 und 21 sinngemäß Anwendung mit der Abänderung, daß die Kaution spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen ist.
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